Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 51

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Spielgeheimnis

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis bei Vorliegen der in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Voraussetzungen zu wahren.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
    1. Ziffer eins
      in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;
    2. Ziffer 2
      gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
    3. Ziffer 3
      gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
    4. Ziffer 4
      wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
    5. Ziffer 5
      in Fällen des Paragraph 31 c, Absatz 2 und 3;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen der Paragraphen 19 und 31 sowie
    7. Ziffer 7
      in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52 bis 54,

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Zivilgericht, Abgabenbehörde

Im RIS seit

01.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2025

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40271407

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P51/NOR40271407

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