Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GSpG
Index
34 Monopole
Text
Spielgeheimnis
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis bei Vorliegen der in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Voraussetzungen zu wahren.Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis bei Vorliegen der in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Voraussetzungen zu wahren. (2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;
gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
in Fällen des § 31c Abs. 2 und 3;in Fällen des Paragraph 31 c, Absatz 2 und 3;
in den Fällen der §§ 19 und 31 sowiein den Fällen der Paragraphen 19 und 31 sowie
in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach §§ 52 bis 54.in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52 bis 54,
Anmerkung
EG/EU: Art. 1,
BGBl. I Nr. 118/2016
Schlagworte
Zivilgericht, Abgabenbehörde
Im RIS seit
01.08.2025
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Gesetzesnummer
10004611
Dokumentnummer
NOR40271407