Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

14.06.2003

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Spielgeheimnis

Paragraph 51, (1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen.

  1. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
    1. Ziffer eins
      in Verfahren vor Zivil- und Strafgerichten;
    2. Ziffer 2
      gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
    3. Ziffer 3
      gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
    4. Ziffer 4
      wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt.

Schlagworte

Zivilgericht, Abgabenbehörde

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050514

Alte Dokumentnummer

N3198910927H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P51/NOR12050514

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