Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

15.06.2003

Außerkrafttretensdatum

26.08.2008

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Spielgeheimnis

Paragraph 51, (1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen.

  1. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
    1. Ziffer eins
      in Verfahren vor Zivil- und Strafgerichten;
    2. Ziffer 2
      gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
    3. Ziffer 3
      gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
    4. Ziffer 4
      wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
    5. Ziffer 5
      in Fällen des Paragraph 25, Absatz 6 und 7,

Schlagworte

Zivilgericht, Abgabenbehörde

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40041913

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P51/NOR40041913

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