Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.03.2014
Außerkrafttretensdatum
14.08.2015
Abkürzung
GSpG
Index
34 Monopole
Text
Pokersalon
§ 22.Paragraph 22,
Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro. Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß Paragraph 21, übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 13/2014
Im RIS seit
03.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015
Gesetzesnummer
10004611
Dokumentnummer
NOR40161344