Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.03.1991

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Paragraph 22, Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
  2. Ziffer 2
    die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;
    diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
  4. Ziffer 4
    die Art der Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25 und der Spielbanken gemäß Paragraph 31 ;,
  5. Ziffer 5
    die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
  6. Ziffer 6
    eine Betriebspflicht für Lebendspiele.

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050485

Alte Dokumentnummer

N3198910898H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P22/NOR12050485

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