Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Text

Pokersalon

Paragraph 22,

Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß Paragraph 21, übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.