Glücksspielgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,
Paragraph 22
01.03.2014
14.08.2015
Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß Paragraph 21, übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.