Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

19.07.2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Spielbanken

Konzession

§ 21.
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen.
  2. Absatz 2Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der
    1. Ziffer eins
      eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,
    2. Ziffer 2
      keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluß verfügen und durch deren Einfluß eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
    3. Ziffer 3
      über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachzuweisen ist,
    4. Ziffer 4
      Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, vorliegt und
    5. Ziffer 5
      auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für die Gebietskörperschaften den besten Spielbankabgabenertrag erzielt sowie
    6. Ziffer 6
      bei dem die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindert.
  3. Absatz 3Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Absatz 4Insgesamt dürfen höchstens zwölf Konzessionen im Sinne des Abs. 1 erteilt werden. Für das Gebiet einer Gemeinde darf nur eine Konzession erteilt werden.
  5. Absatz 5Treten mehrere Konzessionswerber, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40018941

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P21/NOR40018941

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