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Glücksspielgesetz § 21
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 19.07.2010
§ 20 am 19.07.2010
§ 22 am 19.07.2010
Alle Fassungen
§ 21 heute
§ 21 gültig ab 01.01.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
§ 21 gültig von 14.12.2024 bis 31.12.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
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zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 21 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
§ 21 gültig von 30.12.2014 bis 30.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
§ 21 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
§ 21 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 21 gültig von 19.08.2010 bis 30.12.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010
§ 21 gültig von 20.07.2010 bis 18.08.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
§ 21 gültig von 01.01.2002 bis 19.07.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
§ 21 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997
§ 21 gültig von 01.11.1993 bis 30.09.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993
§ 21 gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1993
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 59/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
19.07.2010
Abkürzung
GSpG
Index
34 Monopole
Text
Spielbanken
Konzession
§ 21.
(1)
Absatz eins
Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer Spielbank durch Erteilung einer Konzession übertragen.
(2)
Absatz 2
Eine Konzession nach Abs. 1 darf nur einem Konzessionswerber erteilt werden, der
1.
Ziffer eins
eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist,
2.
Ziffer 2
keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluß verfügen und durch deren Einfluß eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
3.
Ziffer 3
über ein eingezahltes Grundkapital von mindestens 22 Millionen Euro verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachzuweisen ist,
4.
Ziffer 4
Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974
, vorliegt und
Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, vorliegt und
5.
Ziffer 5
auf Grund der Umstände (insbesondere Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten läßt, daß er unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über den Schutz der Spielteilnehmer für die Gebietskörperschaften den besten Spielbankabgabenertrag erzielt sowie
6.
Ziffer 6
bei dem die Struktur des allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindert.
(3)
Absatz 3
Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem Bundesland und der Gemeinde, in deren Bereich eine Spielbank errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)
Absatz 4
Insgesamt dürfen höchstens zwölf Konzessionen im Sinne des Abs. 1 erteilt werden. Für das Gebiet einer Gemeinde darf nur eine Konzession erteilt werden.
(5)
Absatz 5
Treten mehrere Konzessionswerber, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Gesetzesnummer
10004611
Dokumentnummer
NOR40018941
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P21/NOR40018941
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