(5)Absatz 5Treten mehrere Konzessionswerber, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Abs. 2 Z 5 zu entscheiden.Treten mehrere Konzessionswerber, die die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat der Bundesminister für Finanzen auf Grund des Absatz 2, Ziffer 5, zu entscheiden.