Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Glücksspielgesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Elektronische Lotterien, Bingo und Keno

§ 12a.

Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12055880

Alte Dokumentnummer

N3199715762A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P12a/NOR12055880

Navigation im Suchergebnis