Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Elektronische Lotterien, Bingo und Keno

Paragraph 12 a,

Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.