Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Elektronische Lotterien, Bingo und Keno

§ 12a.
  1. (1) Elektronische Lotterien, sind Ausspielungen, bei denen der Spielvertrag über elektronische Medien abgeschlossen, die Entscheidung über Gewinn oder Verlust zentralseitig herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird und der Spielteilnehmer unmittelbar nach Spielteilnahme vom Ergebnis dieser Entscheidung Kenntnis erlangen kann.
  2. (2) Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 lautet: ,,In § 12a wird der bisherige Inhalt zu Abs. 1 und folgender Abs. 2 angefügt: ...". Die Anweisung erfolgte bereits mit BGBl. I Nr. 37/2010.

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40118586

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P12a/NOR40118586

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