(2)Absatz 2,Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.Auf den Konzessionär gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 25 a, über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.