(5)Absatz 5,Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere, die keine Aktien sind, zu veröffentlichen, wozu auch Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere gehören, die die betreffenden Rechte indirekt, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihekonditionen oder der Zinssätze, berühren könnten.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,)