Unterrichtung des Publikums
§ 93. (1) Die Aktiengesellschaft, deren Stimmrechtsverhältnisse eine wesentliche Veränderung erfahren, hat innerhalb von neun Kalendertagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, das Publikum darüber zu unterrichten, wenn die Beteiligungsänderung zu einer Abweichung von früher veröffentlichten Angaben über die Stimmrechts- und Kapitalverhältnisse führt; die Unterrichtung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn durch die Beteiligungsänderung die im § 91 Abs. 1 angeführten Stimmrechtsanteile erreicht, über- oder unterschritten werden. Die Unterrichtung kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder dadurch erfolgen, daß im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf die Tatsache der Beteiligungsänderung hingewiesen und eine inländische Bezugsquelle für die näheren Angaben genannt wird.Paragraph 93, (1) Die Aktiengesellschaft, deren Stimmrechtsverhältnisse eine wesentliche Veränderung erfahren, hat innerhalb von neun Kalendertagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, das Publikum darüber zu unterrichten, wenn die Beteiligungsänderung zu einer Abweichung von früher veröffentlichten Angaben über die Stimmrechts- und Kapitalverhältnisse führt; die Unterrichtung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn durch die Beteiligungsänderung die im Paragraph 91, Absatz eins, angeführten Stimmrechtsanteile erreicht, über- oder unterschritten werden. Die Unterrichtung kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder dadurch erfolgen, daß im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf die Tatsache der Beteiligungsänderung hingewiesen und eine inländische Bezugsquelle für die näheren Angaben genannt wird.
(2)Absatz 2,Unterläßt die Gesellschaft die Veröffentlichung gemäß Abs. 1, so kann der Exektutivausschuß (Anm.: richtig: Exekutivausschuß) nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, die nicht kürzer als sieben Tage und nicht länger als drei Wochen sein darf, die Unterrichtung des Publikums auf Kosten der Gesellschaft vornehmen.Unterläßt die Gesellschaft die Veröffentlichung gemäß Absatz eins,, so kann der Exektutivausschuß Anmerkung, richtig: Exekutivausschuß) nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, die nicht kürzer als sieben Tage und nicht länger als drei Wochen sein darf, die Unterrichtung des Publikums auf Kosten der Gesellschaft vornehmen.