Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

25.04.2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Unterrichtung des Publikums

Paragraph 93, (1) Die Aktiengesellschaft, deren Stimmrechtsverhältnisse eine wesentliche Veränderung erfahren, hat innerhalb von neun Kalendertagen, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, das Publikum darüber zu unterrichten, wenn die Beteiligungsänderung zu einer Abweichung von früher veröffentlichten Angaben über die Stimmrechts- und Kapitalverhältnisse führt; die Unterrichtung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn durch die Beteiligungsänderung die im Paragraph 91, Absatz eins, angeführten Stimmrechtsanteile erreicht, über- oder unterschritten werden. Die Unterrichtung kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder dadurch erfolgen, daß im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf die Tatsache der Beteiligungsänderung hingewiesen und eine inländische Bezugsquelle für die näheren Angaben genannt wird.

  1. Absatz 2,Unterläßt die Gesellschaft die Veröffentlichung gemäß Absatz eins,, so kann die FMA nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, die nicht kürzer als sieben Tage und nicht länger als drei Wochen sein darf, die Unterrichtung des Publikums auf Kosten der Gesellschaft vornehmen.

Schlagworte

Stimmrechtsverhältnis

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020881

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P93/NOR40020881

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