(7)Absatz 7,In den Erläuterungen sind, soweit es für die Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft erforderlich ist, die Umsatzerlöse aufzugliedern und Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können, darzustellen. Soweit besondere Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist darauf hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen. Soweit als möglich sind in den Erläuterungen auch die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr darzustellen.