Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Zwischenberichte

Paragraph 87, (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einen Zwischenbericht gemäß Paragraph 78, Absatz eins, zu veröffentlichen, der dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bietet. Der Zwischenbericht muß innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt der Börse zugegangen sein.

  1. Absatz 2Der Zwischenbericht hat insbesondere Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergebnisse der Aktiengesellschaft im Berichtszeitraum zu enthalten und diese zu erläutern. Mindestens sind Zahlenangaben über den Betrag der Umsatzerlöse sowie das Ergebnis vor oder nach Steuern auszuweisen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß diese Zahlenangaben in Entsprechung derjenigen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Rechnungslegung von Unternehmen zu erstellen sind, die in der Verordnung bezeichnet werden.
  2. Absatz 3Der Zwischenbericht hat den Zahlenangaben über die aktuelle Berichtsperiode die Zahlenangaben des entsprechenden Zwischenberichts des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.
  3. Absatz 4Hat die Gesellschaft Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt sie dies vor, so sind unter den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für den Berichtszeitraum sowie die ausgeschütteten oder vorgeschlagenen Zwischendividenden auszuweisen.
  4. Absatz 5Sind die Zahlenangaben des Zwischenberichtes von einem Abschlußprüfer geprüft worden, so sind dessen Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls Einschränkungen vollständig wiederzugeben.
  5. Absatz 6Der Exekutivausschuß kann Aktiengesellschaften, deren Aktien nur in Österreich amtlich notieren, gestatten, das Ergebnis in Form einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn die Gesellschaft bescheinigt, daß dies zur Vermeidung hoher Kosten erforderlich ist, und der zusätzliche Informationswert für das Publikum gering wäre. Die Veröffentlichung geschätzter Zahlen darf jedoch in keinem Fall zu einer Irreführung des Publikums geeignet sein, und es sind im Zwischenbericht die geschätzten Angaben ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
  6. Absatz 7In den Erläuterungen sind, soweit es für die Beurteilung der Entwicklung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft erforderlich ist, die Umsatzerlöse aufzugliedern und Auftragslage, Entwicklung der Kosten und Preise, Zahl der Arbeitnehmer, Investitionen sowie Vorgänge von besonderer Bedeutung, die sich auf das Ergebnis der Geschäftstätigkeit auswirken können, darzustellen. Soweit besondere Umstände die Entwicklung der Geschäftstätigkeit beeinflußt haben, ist darauf hinzuweisen. Die Erläuterungen müssen einen Vergleich mit den Vorjahresangaben ermöglichen. Soweit als möglich sind in den Erläuterungen auch die Aussichten der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr darzustellen.
  7. Absatz 8Der Zwischenbericht ist in deutscher Sprache zu erstellen. Der Exekutivausschuß kann jedoch Gesellschaften mit Sitz außerhalb des deutschen Sprachraums gestatten, daß der Zwischenbericht in einer anderen Sprache erstellt wird, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Wertpapiere und des Kapitalmarktes auch in Österreich üblich ist und eine ausreichende Information des Publikums unter Berücksichtigung des angesprochenen Anlegerkreises dadurch nicht gefährdet erscheint.
  8. Absatz 9Die Absatz eins bis 8 gelten auch für Emittenten von amtlich notierten Wertpapieren über Partizipationskapital und Genußrechte gemäß Paragraph 174, AktG.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12036815

Alte Dokumentnummer

N2199329353J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P87/NOR12036815

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