Börsegesetz 1989
Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
Paragraph 87
01.12.1989
30.09.1993
Zwischenberichte
Paragraph 87, (1) Aktiengesellschaften, deren Aktien amtlich notieren, haben über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der dem anlagesuchenden Publikum Informationen zur Beurteilung über die Geschäftstätigkeit der Aktiengesellschaft in diesem Zeitraum bietet. Der Zwischenbericht muß innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraumes veröffentlicht und mindestens zum gleichen Zeitpunkt der Börse zugegangen sein.