Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

25.11.2015

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Allgemeine Pflichten der Emittenten

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.
  2. Absatz 2,Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.
  3. Absatz 3,Jeder Emittent hat während der Dauer der Notierung der von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt eine Zahl- oder Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen. Für Wertpapiere, die in Sammelurkunden verbrieft werden, ist eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat ausreichend.
  4. Absatz 4,Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst
    1. Ziffer eins
      den geprüften Jahresabschluss;
    2. Ziffer 2
      den Lagebericht;
    3. Ziffer 3
      Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung bestätigen,
      1. Litera a
        dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresabschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;
      2. Litera b
        dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.
    Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Bestätigungsvermerk ist in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Jeder Emittent hat zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
    1. Ziffer eins
      seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Mißbrauchs von Insiderinformationen (Paragraph 48 a,) zu unterrichten,
    2. Ziffer 2
      interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
    3. Ziffer 3
      geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.

    Anmerkung, Absatz 5 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)

  6. Absatz 6,Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß Absatz 4, veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Absatz 5, Ziffer 2, sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Ziffer 3, zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2007 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß Paragraph 48 b, entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.
  7. Absatz 7,Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach Paragraph 48 d, zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
  8. Absatz 8,Die Veröffentlichung nach Absatz 4,, Paragraph 48 d,, Paragraph 87, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 93, Absatz eins bis 6 sowie die Angabe des gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 7, Litera b, gewählten Herkunftsmitgliedstaates ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.
  9. Absatz 9,Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß Paragraph 95, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz 4,, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Absatz 8, zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 7, ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.
  10. Absatz 10,Sind Tatsachen gemäß Paragraph 82, Absatz 9, zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß Paragraph 65, Absatz eins a, zweiter Satz, Paragraph 95, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz 4,, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 159, Absatz 3,, Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG.
  11. Absatz 11,Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Staat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (Paragraph 27 c, Absatz eins, Ziffer 3, ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005;
Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007;
Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007;
Art. 1, BGBl. I Nr. 22/2009.

Schlagworte

Zahlstelle, Bank, Vermögenslage, Finanzlage

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40141201

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P82/NOR40141201

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