(6)Absatz 6,Jeder Emittent hat das Publikum und die Börsekammer unverzüglich zu informieren, wenn ihm neue Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, den Kurs seiner amtlich notierten oder im geregelten Freiverkehr gehandelten Wertpapiere erheblich zu beeinflussen; § 83 Abs. 4 gilt sinngemäß. Er hat weiters den informierten Personen im Sinne des Abs. 5 Z 1 eine den Umständen des Falles angemessene Sperrfrist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Information aufzuerlegen, wenn dies erforderlich ist, um den Mißbrauch der Information hintanzuhalten. Werden von den genannten Personen vor Ablauf der Sperrfrist Wertpapiergeschäfte getätigt, so müssen diese beweisen, daß kein Informationsmißbrauch vorliegt.Jeder Emittent hat das Publikum und die Börsekammer unverzüglich zu informieren, wenn ihm neue Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, den Kurs seiner amtlich notierten oder im geregelten Freiverkehr gehandelten Wertpapiere erheblich zu beeinflussen; Paragraph 83, Absatz 4, gilt sinngemäß. Er hat weiters den informierten Personen im Sinne des Absatz 5, Ziffer eins, eine den Umständen des Falles angemessene Sperrfrist ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Information aufzuerlegen, wenn dies erforderlich ist, um den Mißbrauch der Information hintanzuhalten. Werden von den genannten Personen vor Ablauf der Sperrfrist Wertpapiergeschäfte getätigt, so müssen diese beweisen, daß kein Informationsmißbrauch vorliegt.