Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Allgemeine Pflichten der Emittenten

Paragraph 82, (1) Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren oder im geregelten Freiverkehr gehandelt werden, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 5, nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.

  1. Absatz 2,Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.
  2. Absatz 3,Jeder Emittent hat während der Dauer der amtlichen Notierung oder des aufrechten Handels im geregelten Freiverkehr der von ihm ausgegebenen Wertpapiere eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Emittenten, deren Wertpapiere zugleich an einer österreichischen Börse und an einer oder mehreren ausländischen Börsen amtlich notieren, müssen dem österreichischen Publikum zumindest gleichwertige Informationen zur Verfügung stellen wie dem ausländischen Publikum.
  4. Absatz 5,Jeder Emittent hat zur Hintanhaltung von Insidergeschäften
    1. Ziffer eins
      seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Mißbrauchs von Insiderinformationen (Paragraph 48 a,) zu unterrichten,
    2. Ziffer 2
      interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und
    3. Ziffer 3
      geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.
  5. Absatz 5 a,Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Absatz 5, Ziffer 2, sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Ziffer 3, zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung der Paragraphen 11 bis 18 WAG der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß Paragraph 48 a, entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.
  6. Absatz 6,Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat unverzüglich eine neue Tatsache zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten ist, wenn sie wegen ihrer Auswirkung auf den Geschäftsverlauf, die Vermögens- oder Ertragslage geeignet ist, den Kurs der Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall von Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen kann, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die FMA kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Emittenten verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Emittent zu bescheinigen, daß Anleger durch die Befreiung nicht geschädigt werden.
  7. Absatz 7,Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach Absatz 6, zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.
  8. Absatz 8,Die Veröffentlichung nach Absatz 6, ist
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 78, oder
    2. Ziffer 2
      über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest im gesamten Bundesgebiet weit verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen.
    Welche Informationsverbreitungssysteme die Anforderungen der Ziffer 2, erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.
  9. Absatz 9,Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß Paragraph 95, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz 4,, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3 und Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Absatz 8, zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen.
  10. Absatz 10,Sind Tatsachen gemäß Paragraph 82, Absatz 9, zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß Paragraph 65, Absatz eins a, zweiter Satz, Paragraph 95, Absatz 6,, Paragraph 98, Absatz 3,, Paragraph 153, Absatz 4,, Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 159, Absatz 3,, Paragraph 171, Absatz eins, letzter Satz AktG.

Schlagworte

Zahlstelle, Bank, Vermögenslage

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020876

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P82/NOR40020876

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