Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 48c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48c

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Strafzinsen

Paragraph 48 c, (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

  1. Ziffer eins
    1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;
  2. Ziffer 2
    0,1 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (Paragraph 26, Absatz 3,) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch 50 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,2 vH pro Tag.
  1. Absatz 2,Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die nach Absatz eins, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

Schlagworte

Handelssystem

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020868

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P48c/NOR40020868

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