Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 c

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Strafzinsen

Paragraph 48 c, (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

  1. Ziffer eins
    1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;
  2. Ziffer 2
    0,1 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (Paragraph 26, Absatz 3,) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch 50 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,2 vH pro Tag.
  1. Absatz 2,Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die nach Absatz eins, maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.