Bundesrecht konsolidiert

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Börsegesetz 1989 § 48c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48c

Inkrafttretensdatum

31.03.2006

Außerkrafttretensdatum

26.10.2008

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Marktmanipulation

Paragraph 48 c, Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2008

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40076189

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P48c/NOR40076189

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