Bundesrecht konsolidiert

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Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit § 1

Kurztitel

Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 527/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 3

Text

Paragraph eins,

Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

  1. Litera a
    für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,
  2. Litera b
    für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und
  3. Litera c
    für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,
      ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;
    2. Ziffer 2
      Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
    3. Ziffer 3
      Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
    4. Ziffer 4
      Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10011838

Dokumentnummer

NOR40025582

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/527/P1/NOR40025582

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