Kurztitel

Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 3

Text

Paragraph eins,

Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

  1. Litera a
    für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,
  2. Litera b
    für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und
  3. Litera c
    für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,
      ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;
    2. Ziffer 2
      Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
    3. Ziffer 3
      Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
    4. Ziffer 4
      Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.