Bundesrecht konsolidiert

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Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 527/1989

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 3

Text

Paragraph eins,

Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit

  1. Litera a
    für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,
  2. Litera b
    für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und
  3. Litera c
    für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich;
    2. Ziffer 2
      Pyhrnautobahn A 9 im gesamten Bereich,
      ausgenommen Bosruck- und Gleinalmtunnel;
    3. Ziffer 3
      Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich,
      ausgenommen Tauern- und Katschbergtunnel;
    4. Ziffer 4
      Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich;
    5. Ziffer 5
      Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
    6. Ziffer 6
      Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016

Gesetzesnummer

10011838

Dokumentnummer

NOR12151509

Alte Dokumentnummer

N9198910133J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/527/P1/NOR12151509

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