für die Lenker von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t mit 60 km/h,
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1989,
Paragraph eins
01.12.1989
31.12.2001
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 3
Zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm und Schadstoffe, wird für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit