Bundesrecht konsolidiert

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Methodenverordnung § 2

Kurztitel

Methodenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 495/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,

Im Anhang nicht genannte, aber in der Praxis gebräuchliche Methoden dürfen angewendet werden, sofern dies aus Gründen der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist und vergleichbare Ergebnisse erreicht werden. Ergibt diese Untersuchung den Verdacht, daß der Wein nicht den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht, sind die im Anhang genannten Methoden heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2016

Gesetzesnummer

10010553

Dokumentnummer

NOR12143908

Alte Dokumentnummer

N8199961647L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/495/P2/NOR12143908

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