Bundesrecht konsolidiert

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Methodenverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Methodenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 495/1989

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.10.1989

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2, Im Anhang nicht genannte, aber in der Praxis gebräuchliche Methoden dürfen angewendet werden, sofern dies aus Gründen der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist und vergleichbare Ergebnisse erreicht werden. Ergibt diese Untersuchung den Verdacht, daß der Wein nicht den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht, sind die im Anhang genannten Methoden heranzuziehen.

Gesetzesnummer

10010553

Dokumentnummer

NOR12134850

Alte Dokumentnummer

N8198911977A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/495/P2/NOR12134850

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