Methodenverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Paragraph 2
24.07.1999
Im Anhang nicht genannte, aber in der Praxis gebräuchliche Methoden dürfen angewendet werden, sofern dies aus Gründen der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten ist und vergleichbare Ergebnisse erreicht werden. Ergibt diese Untersuchung den Verdacht, daß der Wein nicht den weinrechtlichen Bestimmungen entspricht, sind die im Anhang genannten Methoden heranzuziehen.