Die REPUBLIK ÖSTERREICH und die SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, IM HINBLICK auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
IM BESTREBEN, die in Artikel 22 des Übereinkommens vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation *) genannten Ziele zu verwirklichen, sowie im Sinne von Artikel 23 dieses Übereinkommens,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1960,