Bundesrecht konsolidiert

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Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 2

Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Höhe der Beiträge

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schülerinnen und Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.
  2. Absatz 2,Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

10009679

Dokumentnummer

NOR40164561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/393/P2/NOR40164561

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