Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 393/1989

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

29.08.2014

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Höhe der Beiträge

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.
  2. Absatz 2,Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2014

Gesetzesnummer

10009679

Dokumentnummer

NOR12122709

Alte Dokumentnummer

N7198911971A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/393/P2/NOR12122709

Navigation im Suchergebnis