Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.08.2014

Text

Höhe der Beiträge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schülerinnen und Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.
  2. Absatz 2,Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.