Absatz eins,Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schülerinnen und Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.
Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2014,
Paragraph 2
30.08.2014