Kurztitel

Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

29.08.2014

Text

Höhe der Beiträge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.
  2. Absatz 2,Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.