Absatz eins,Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.
Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1989,
Paragraph 2
01.09.1989
29.08.2014