Bundesrecht konsolidiert

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Abwicklung der Bundeswohnbaufonds § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abwicklung der Bundeswohnbaufonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 301/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 14/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

Verfügung über Jahresüberschüsse

Paragraph 3, Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluß gemäß Paragraph 2, ergebender Jahresüberschuß ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder zu überweisen. Der auf die Länder entfallende Betrag ist nach dem im Jahr der Überweisung geltenden Schlüssel gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988,, auf die Länder aufzuteilen. Ab dem Geschäftsjahr 1992 gebühren die Jahresüberschüsse zur Gänze den Ländern.

Gesetzesnummer

10011900

Dokumentnummer

NOR12152929

Alte Dokumentnummer

N9199218679J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/301/P3/NOR12152929

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