Abwicklung der Bundeswohnbaufonds
Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1992,
Paragraph 3
11.01.1992
31.12.2007
Verfügung über Jahresüberschüsse
Paragraph 3, Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluß gemäß Paragraph 2, ergebender Jahresüberschuß ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Länder zu überweisen. Der auf die Länder entfallende Betrag ist nach dem im Jahr der Überweisung geltenden Schlüssel gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Wohnbauförderungs-Zweckzuschußgesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1988,, auf die Länder aufzuteilen. Ab dem Geschäftsjahr 1992 gebühren die Jahresüberschüsse zur Gänze den Ländern.