Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abwicklung der Bundeswohnbaufonds
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
Verfügung über Jahresüberschüsse
§ 3.Paragraph 3,
Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluss gemäß § 2 ergebender Jahresüberschuss ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres in folgendem Verhältnis an die Länder zu überweisen: Ein sich aus dem jeweiligen Jahresabschluss gemäß Paragraph 2, ergebender Jahresüberschuss ist nach Ausgleich mit einem allfälligen Verlustvortrag bis längstens 31. Juli eines jeden Jahres in folgendem Verhältnis an die Länder zu überweisen:
Burgenland | 2,88% |
Kärnten | 6,43% |
Niederösterreich | 16,84% |
Oberösterreich | 16,04% |
Salzburg | 6,32% |
Steiermark | 13,38% |
Tirol | 7,80% |
Vorarlberg | 4,24% |
Wien | 26,07% |
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Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011900
Dokumentnummer
NOR40094203