Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.04.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
Abkürzung
ALSAG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
§ 8.Paragraph 8,
Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß § 6 Abs. 1 bis 4b, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (§ 20 Abs. 1), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden. Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 4b, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (Paragraph 20, Absatz eins,), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Bewilligungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40096280