Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Paragraph 8,

Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 5, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, daß die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (Paragraph 20, Absatz eins,), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Bewilligungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12139561

Alte Dokumentnummer

N8199654918J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P8/NOR12139561

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