Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 8,

Der Beitragschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage getrennt nach Paragraph 6, Ziffer eins und 2 sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Die Aufzeichnungen und die Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12134717

Alte Dokumentnummer

N8198910768X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P8/NOR12134717

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