Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Beitragsschuld
§ 7.
(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle
des Deponierens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem deponiert (§ 2 Abs. 8) wird,
des beitragspflichtigen Zwischenlagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Zwischenlagerung folgt,
der Ausfuhr im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung in das Ausland oder im Zeitpunkt des Abholens durch einen ausländischen Abnehmer.
(2) Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134715
Alte Dokumentnummer
N8198910767X