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Altlastensanierungsgesetz § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.04.1996
§ 6 am 30.04.1996
§ 8 am 30.04.1996
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.04.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2008
§ 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
§ 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2005
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
§ 7 gültig von 01.01.1990 bis 30.04.1996
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
ALSAG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Beitragsschuld
§ 7.
Paragraph 7,
(1)
Absatz eins
Die Beitragsschuld entsteht im Falle
1.
Ziffer eins
des Deponierens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem deponiert (§ 2 Abs. 8) wird,
des Deponierens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem deponiert (Paragraph 2, Absatz 8,) wird,
2.
Ziffer 2
des beitragspflichtigen Zwischenlagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Zwischenlagerung folgt,
3.
Ziffer 3
der Ausfuhr im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung in das Ausland oder im Zeitpunkt des Abholens durch einen ausländischen Abnehmer.
(2)
Absatz 2
Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.
Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 10, zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134715
Alte Dokumentnummer
N8198910767X
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P7/NOR12134715
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