Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
ALSAG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Beitragsschuld
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Beitragsschuld entsteht im Falle
des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde,
des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde,
des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt,
der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung.
(2)Absatz 2Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 10, zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12139560
Alte Dokumentnummer
N8199654917J