Absatz eins,Die Beitragsschuld entsteht im Falle
- Ziffer einsdes Deponierens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem deponiert (Paragraph 2, Absatz 8,) wird,
- Ziffer 2des beitragspflichtigen Zwischenlagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Zwischenlagerung folgt,
- Ziffer 3der Ausfuhr im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung in das Ausland oder im Zeitpunkt des Abholens durch einen ausländischen Abnehmer.