Bundesrecht konsolidiert

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Altlastensanierungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch II. ABSCHNITT
Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDem Altlastenbeitrag unterliegen:
    1. Ziffer eins
      das Deponieren (Paragraph 2, Absatz 8,) von Abfällen;
    2. Ziffer 2
      das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres;
    3. Ziffer 3
      die Ausfuhr (Paragraph 2, Absatz 12,) von Abfällen.
  2. Absatz 2Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Deponieren, das länger als einjährige Zwischenlagern und die Ausfuhr von Abfällen, die im Zuge der Sicherung und Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136050

Alte Dokumentnummer

N8199224220J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P3/NOR12136050

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