Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Altlastensanierungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch II. ABSCHNITT
Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDem Altlastenbeitrag unterliegen:
    1. Ziffer eins
      das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;
    2. Ziffer 2
      das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
    3. Ziffer 3
      das Lagern von Abfällen;
    4. Ziffer 4
      das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
  2. Absatz eins aVon der Beitragspflicht ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Berge (taubes Gestein) und Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß Mineralrohstoffgesetz anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      radioaktive Stoffe gemäß dem Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,,
    3. Ziffer 3
      Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich,
    4. Ziffer 4
      Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird,
    5. Ziffer 5
      Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,
    6. Ziffer 6
      mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden,
    7. Ziffer 7
      Abfälle mit hohem biogenen Anteil gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, des Ökostromgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, welche für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,
    8. Ziffer 8
      tierische Nebenprodukte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002 S 1, welche nach der in Anhang römisch fünf Kapitel römisch III dieser Verordnung genannten Methode 1 verarbeitet wurden und für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,
    9. Ziffer 9
      nicht gefährliche Schlämme aus Anlagen zur Behandlung von Abwässern, sofern die Schlämme für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 verwendet werden,
    10. Ziffer 10
      Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden,
    11. Ziffer 11
      Flug- und Bettaschen oder Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern
      1. Litera a
        zumindest 90% der Energie- oder Wärmeleistung aus der Verbrennung oder Vergasung von Kohle stammen und
      2. Litera b
        im Fall eines Abfalleinsatzes nur nicht gefährliche Abfälle, die zur Energiegewinnung beitragen, mitverbrannt werden und
      3. Litera c
        die Aschen und Schlacken in die ursprüngliche Lagerstätte der Kohle zurückgeführt werden.
  3. Absatz 2Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
    1. Ziffer eins
      das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von
      1. Litera a
        im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder
      2. Litera b
        im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten anfallen,
      oder
    2. Ziffer 2
      das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie und das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
    Der Nachweis gemäß Ziffer eins, ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt wurden, zu erbringen.
  4. Absatz 3Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine Rekultivierungsschicht von maximal 2 m Dicke für Deponien, für Verfüllungen oder im Rahmen von Geländeanpassungen, wenn der Nachweis der Einhaltung folgender Voraussetzungen erbracht wird:
    1. Ziffer eins
      Die Rekultivierungsschicht wird aus kulturfähiger Erde (Paragraph 2, Absatz 15,) hergestellt, wobei Hausmüll oder hausmüllähnliche Abfälle (einschließlich Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung) nicht als Ausgangsmaterial verwendet werden, und
    2. Ziffer 2
      die Herstellung erfolgt nach detaillierten Plänen eines konkreten Projekts, wobei die relevanten Bodenfunktionen (zB Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion) gewährleistet und die Anforderungen der Anlage 1 eingehalten werden.
  5. Absatz 4Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen. Als Geschädigter im Sinne dieser Bestimmung gilt derjenige, der die Kosten der Behandlung zu tragen hat.

Schlagworte

Baugrubenverfüllung, Geländeanpassung, Lebensraumfunktion, Filterfunktion, Pufferfunktion, Verbrennungsanlage, Flugasche, Energieleistung

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40043905

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P3/NOR40043905

Navigation im Suchergebnis