Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch II. ABSCHNITT

Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDem Altlastenbeitrag unterliegen:
    1. Ziffer eins
      das Deponieren (Paragraph 2, Absatz 8,) von Abfällen;
    2. Ziffer 2
      das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres;
    3. Ziffer 3
      die Ausfuhr (Paragraph 2, Absatz 12,) von Abfällen.
  2. Absatz 2Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Deponieren, das länger als einjährige Zwischenlagern und die Ausfuhr von Abfällen, die im Zuge der Sicherung und Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136050

alte Dokumentnummer

N8199224220J