(1)Absatz eins,Volle Erziehung umfaßt die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß § 21 Abs. 2, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Z 7) oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.Volle Erziehung umfaßt die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß Paragraph 21, Absatz 2,, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7,) oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.