Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013

Text

Volle Erziehung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Volle Erziehung umfaßt die Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, bei Personen gemäß Paragraph 21, Absatz 2,, in einem Heim, in einer sonstigen Einrichtung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7,) oder durch nicht ortsfeste Formen der Pädagogik, sofern der Jugendwohlfahrtsträger mit der Pflege und Erziehung zur Gänze betraut wurde.
  2. Absatz 2,Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben, vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie den Vorrang.