(1)Absatz eins,Zur vollen Erziehung gehören Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§ 12 Abs. 1 Z 5).Zur vollen Erziehung gehören Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5,).